Aktualisierte Auflage(2021) der Arbeitshilfe des Paritätischen Gesamtverbandes
Mehr als 23 Millionen Bürger*innen über 14 Jahren engagieren sich in Deutschland freiwillig in Verbänden, Initiativen, Gruppen und öffentlichen Einrichtungen. Freiwilliges Engagement wird traditionell mit Unentgeltlichkeit gleichgesetzt. Allerdings ist in den letzten Jahren die Zahl derjenigen Möglichkeiten des freiwilligen Engagements, die als Anerkennung eine Vergütung in Geld vorsehen, deutlich angestiegen.
Neben den traditionellen Formen des monetarisierten Engagements wie z. B. Ehrenämter in öffentlichen Funktionen (z. B. Schöff*innen, Wahlhelfer*innen) oder dem Dienst bei der Freiwilligen Feuerwehr steigt die Bedeutung finanzieller Vergütungen an Ehrenamtliche in allen Bereichen der sozialen Arbeit. So wird freiwilliges Engagement durch die Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG oder durch verschiedene Landes- und Bundesprogramme (z. B. Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilligendienst aller Generationen) durch Gewährung finanzieller Vorteile und Vergütungen gefördert. Auch in der Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe spielen Vergütungen in Form der sogenannten Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) eine große Rolle.
Geldzahlungen können zwar eine motivierende Wirkung haben und für Menschen aus einkommensschwachen Verhältnissen freiwilliges Engagement erst ermöglichen, sie werfen aber auch die Frage auf, ob aus rechtlicher Sicht nicht tatsächlich ein reguläres Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Zu den in dieser Hinsicht besonders problematischen Vergütungsformen zählen u. a. pauschale Aufwandsentschädigungen, geringfügige Bezahlungen und Honorare. Die Grenzziehung gestaltet sich in der Praxis schwierig, weil die Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuergesetze den Begriff des Ehrenamtlichen nicht verwenden, sondern lediglich bestimmte Tätigkeiten bzw. Vergütungen steuer- oder beitragsrechtlich privilegieren.
Ziel dieser Arbeitshilfe ist es, die unterschiedlichen Formen der Zahlung an Ehrenamtliche darzustellen und diese unter Berücksichtigung arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Aspekte näher zu beleuchten; hierbei ist insbesondere die ehrenamtliche Tätigkeit gegenüber sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtigen (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnissen abzugrenzen.